Elternunterhalt

Elternunterhalt

Immer häufiger müssen Sozialämter für pflegebedürftige alte Menschen finanziell einspringen, weil deren eigene Einkünfte zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung nicht mehr ausreichen, die stationäre Pflege zu finanzieren. Die Sozialämter ihrerseits versuchen zunehmend, sich den geleisteten Unterhalt bei den erwachsenen Kindern der Pflegebedürftigen zurückzuholen. Sie stützen sich dabei auf § 94 Sozialgesetzbuch XII - Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen.

Denn in § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Allerdings beschränkt das Sozialgesetzbuch diese gegenseitige Unterhaltspflicht nach BGB auf Verwandte ersten Grades, das heißt auf Kinder und Eltern. Großeltern und Enkel werden also nicht zu gegenseitigen Zahlungen herangezogen.

Für den Elternunterhalt gibt es Grenzen

Der Unterhaltsanspruch von Eltern rangiert nach den Unterhaltsberechtigungen von Kindern, auch unverheirateten volljährigen Kindern, von Ehegatten und geschiedenen Ehegatten und ist damit rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet. Außerdem hat der Gesetzgeber 2003 mit der Einführung > der Grundsicherung im Alter (§ 41 ff Sozialgesetzbuch XII) verdeutlicht, dass die Verpflichtung erwachsener Kinder, für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen, in Grenzen gehalten werden soll. Denn über 65jährige Bedürftige erhalten die Grundsicherung ohne finanziellen Rückgriff auf ihre Kinder, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt.

Weiter muss der Elternunterhalt zumutbar bleiben. Dabei stellt der angemessene Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen erwachsenen Kindes die Grenze dar, bis zu der sein Einkommen und Vermögen für pflegebedürftige Eltern herangezogen werden dürfen. Das ergibt sich aus § 1603 BGB, wonach unterhaltspflichtig nicht ist, „wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.“

Was unter angemessenem Eigenbedarf zu verstehen ist, das haben verschiedene Entscheidungen hoher Gerichte in den vergangenen Jahren klargestellt. Zu nennen sind hier besonders das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Juni 2005 (AZ: 1 BvR 1508/96) und das Urteil des XII Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 30. August 2006 (AZ: XII ZR 98/04).

Der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten

Angemessener Eigenbedarf richtet sich nicht an einer festen Größe aus, sondern ist den Umständen des Einzelfalles entsprechend – richterlich – zu bemessen. Maßgebend sind die Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen, die seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspricht, und eine ebenfalls angemessene Altersversorgung. Auf keinen Fall muss er eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensniveaus für den Elternunterhalt hinnehmen. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes kann nicht gefordert werden.

Und was die Alterssicherung angeht, steht es dem zum Elternunterhalt Verpflichteten frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Der Bundesgerichtshof räumt ihm mit seiner jüngsten Entscheidung ein, dass er bis zu fünf Prozent seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersvorsorge aufwendet. Und vor diesem Hintergrund sei es konsequent, dem Unterhaltsverpflichteten auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie es mit der entsprechenden Altersvorsorge im Laufe eines Erwerbslebens angespart werden könnte.

§§ 1601ff Bürgerliches Gesetzbuch, § 94 Sozialgesetzbuch X

Quelle: Sozialgesetzbuch

Foto: Quelle Wikipedia

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