Patienten haben vielerlei Rechte, die sie oft aber kaum kennen. Diese Rechte waren bisher verstreut in einzelnen Regelungen - im Sozialrecht, im Zivilrecht, im Arzneimittel- und Medizinprodukterecht - zu finden und wurden zusätzlich durch Gerichtsurteile immer weiter ausdifferenziert. Das war bisher für den Laien kaum zu überblicken.

Unter Patientenrechten versteht man die Rechte von Patienten gegenüber Heilbehandlern, insbesondere gegenüber Ärzten, sowie gegenüber Sozialleistungs- und anderen Leistungsträgern im Gesundheitswesen.

Zu den wichtigsten Rechten gehören:

  • das Recht auf Selbstbestimmung: Die Durchführung einer medizinischen Maßnahme darf nur mit dem Willen des Patienten geschehen, bedarf folglich seiner Einwilligung, siehe informierte Einwilligung und Einwilligungsfähigkeit 
  • das Recht auf Information über die Diagnose, die die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung und die Therapie
  • das Recht auf Information über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung, die in Textform zu erteilen ist
  • das Recht auf Aufklärung: Das ist eine für den Laien verständliche Erklärung des medizinischen Eingriffs, siehe ärztliche Aufklärung. Dies beinhaltet eine richtige Darstellung des Nutzens und der Erfolgsaussichten sowie der Risiken und Nebenwirkungen der geplanten medizinischen Maßnahmen. Es muss über die wesentlichen Umstände aufgeklärt werden.
  • das Recht auf sorgfältige Heilbehandlung gemäß dem sogenannten Facharztstandard (nicht aber eine „Erfolgsgarantie“)
  • das Recht auf Vertraulichkeit der Behandlung, dass die behandelnden und pflegenden Personen die bei Behandlung und Pflege bekanntgewordenen Informationen und Daten vertraulich behandeln und nicht unbefugt Dritten gegenüber offenbaren (ärztlicheSchweigepflicht, §203 STGB)
  • das Recht auf Dokumentation, insbesondere der Diagnose und der Therapie.
  • das Recht auf Akteneinsicht in die Patientenakte.
  • das Recht auf eine Zweitmeinung bei gesetzlicher Krankenversicherung (außer in besonderen Versorgungsformen)
  • das Recht auf freie Arztwahl, dazu gehört auch das Recht, den Arzt zu wechseln (eingeschränkt in besonderen Versorgungsformen und bei Zahnersatz)
  • das Recht auf freie Krankenhauswahl
  • das Recht auf freie Krankenkassenwahl innerhalb der Gestzlichen Krankenversicherung
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  • Quelle: Wikipedia

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