Die Abfassung eines Testamentes zählt zu den Vorsorgemaßnahmen. Je nach Lebenssituation kann es sehr sinnvoll sein, mit seinem „letzten Willen“, selbst zu bestimmen, wer was erben soll. Ist kein Testament vorhanden, dann tritt die gestzliche Erbfolge ein.
In diesem Kapitel informieren wir zu Fragen rund um das Thema ‚Erben und Vererben’.
Fragen zur Besteuerung von Erbschaften werden im Kapitel Erbaschaftssteuer behandelt.
Broschüre ‚Erben und Vererben’, des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmi.de/publikationen oder beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, Telefon 01805/778090 zu bestellen.
Das Erbrecht §§ 1922 bis 2385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge
Ohne ein gültiges Testament wird das Erbe eines Verstorbenen nach den gesetzlichen Bestimmungen unter seinen Verwandten und seinem Ehepartner (Lebenspartner) verteilt.
Nach dem gesetzlichen Erbrecht erben neben dem Ehepartner nur Menschen, die mit dem Erblasser gemeinsame Vorfahren haben, d. h. in einem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen stehen. Von der Erbfolge ausgeschlossen sind verschwägerte Personen wie Schwiegereltern, Stiefeltern und Stiefgeschwister etc.
Ehepartner gelten zwar nicht als verwandt, haben aber ein besonderes Erbrecht. Dies trifft jedoch nicht für geschiedene Ehepartner zu. Eingetragene Lebenspartner sind im Erbrecht Ehepartnern gleich gestellt.
Das Gesetz teilt die gesetzlichen Erben eines Erblassers in Erben erster, zweiter und dritter Ordnung ein:
Wichtig: Adoptierte Kinder gelten grundsätzlich als verwandt mit ihren Adoptionseltern und damit auch mit deren Verwandtschaft. Sie sind als Erben leiblichen Kindern gleichgestellt. (Lediglich, wenn Volljährige adoptiert werden, gibt es besondere Regelungen.)Nichteheliche Kinder gehören wie eheliche zu den gesetzlichen Erben ihrer Väter und ihrer Verwandten väterlicherseits, wenn sie nach dem 30. Juli 1949 geboren wurden.
Erben zweiter Ordnung erben nur, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt, und dann wiederum in der Reihenfolge der noch lebenden Generationen. Hat der Erblasser also keine Kinder, dann erben neben einem evtl. Ehepartner zunächst seine Eltern. Sind diese schon verstorben, erben seine Geschwister. Sind diese ebenfalls verstorben erben seine Nichten und Neffen.
Erben dritter Ordnung erben nur, wenn kein Ehepartner und keine Erben zweiter Ordnung leben.
Ein besonderer Rang in der Erbfolge kommt dem Ehepartner zu.
Der überlebende Ehepartner erbt
Wichtig: Hat der Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt, dann erhöht sich sein Erbteil immer um ein weiteres Viertel des Nachlasses.
Hinterlässt ein Verstorbener weder Ehepartner noch Verwandte, dann ist der Staat sein Erbe!
Erbausgleich für Pflegeleistungen
Gesetzliche Erben, die den Erblasser gepflegt haben,
können in Erbfällen ab 1. 1. 2010 (Erbrechtsreform) auch dann einen Ausgleich für Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen, wenn sie für die Pflegeleistungen nicht auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet haben. Die Bewertung
der Leistungen orientiert sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der entsprechende Ausgleichsbetrag wird vorab vom Nachlass abgezogen und dann der Rest nach der Erbquote verteilt.
Tipp: Mit einem Pflegetagebuch kann der Aufwand ggf. nachgewiesen werden.
Die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge findet man in den §§ 1924 bis 1936 BGB.
Wer erbt, wenn ein gültiges Testament vorliegt?
Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist – z. B. den Ehepartner als Alleinerbe einsetzen möchte oder nichtverwandten Menschen etwas Bestimmtes vermachen will (Vermächtnis) – der muss ein Testament abfassen. Ein Testament hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.
Wichtig: Aufgefundene handschriftliche Testamente müssen umgehend beim Nachlassgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene gewohnt hat) abgegeben werden.
Errichten dürfen ein Testament nur Volljährige. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren können ihren letzten Willen in Form eines öffentlichen Testaments vor einem Notar erklären.
In einem Testament kann man einen oder mehrere Erben abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen oder auch Institutionen, etwa die Kirche oder eine wohltätige Organisation zum Erben einsetzen. Man kann verfügen, in welchem Verhältnis der Nachlass unter die Erben verteilt werden soll. Ist das nicht festgelegt, dann wird er zu gleichen Teilen unter sie verteilt. Man kann Vor- und Nacherben festlegen, die hintereinander Erben des Vermögens werden sollen, und auch Ersatzerben, falls einer der Erben vor einem selbst stirbt. Und man kann einen Testamentsvollstrecker benennen, der das im Testament Verfügte ausführen soll. Letzteres sollte man mit der benannten Person vorab besprechen, denn sie kann die Aufgabe des Testamentsvollstreckers auch ablehnen.
Darüber hinaus kann man in seinem Testament neben den Erben auch einzelne Vermächtnisnehmer benennen, die bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge als Vermächtnis erhalten sollen.
Jeder Erblasser hat, verfassungsrechtlich geschützt, die Freiheit, per Testament zu bestimmen, wer seinen Nachlass erben soll. Diese Freiheit findet nur im so genannten Pflichtteilsrecht ihre Grenzen. Auch der Pflichtteil ist verfassungsrechtlich geschützt (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts April 2005).
Mit einem Testament kann man nämlich auch Ehepartner oder Kinder bzw. Kindeskinder enterben – allerdings nicht ganz! Den allernächsten Angehörigen - Kinder, Kindeskinder und Ehepartner - steht immer, wenn sie nicht als Erben im Testament aufgeführt sind, der so genannte Pflichtteil in Form eines Geldanspruchs an den/die Erben zu. Dieser Anspruch entspricht dem hälftigen Wert, der ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte.
Den Pflichtteilsausgleich können Kinder und Kindeskinder auch dann geltend machen, wenn sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben.
Bei kindeslosen Erblassern sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt!
Wichtig: Ein Testament kann man jeder Zeit ändern oder auch ganz widerrufen bzw. durch ein neueres Testament ersetzen. Grundsätzlich ist das jeweils jüngere Testament gültig! Deshalb darf das Datum der Niederschrift bei einem ‚Eigenhändigen Testament’ keinesfalls fehlen!
Was man als Erbe wissen muss
Wer erbt, kommt keineswegs automatisch an seine Erbschaft:
Liegt ein notariell beurkundetes Testament vor, das gegen Gebühr beim Nachlassgericht eröffnet werden muss, und sind der Erbe oder die Erben im Testament namentlich genannt, dann können er bzw. sie sich mit diesem Testament gegenüber Banken, dem Grundbuchamt oder anderen Stellen als Erben ausweisen. Sind die Erben nicht namentlich genannt oder liegt nur ein handschriftliches Testament vor, dann muss beim zuständigen Nachlassgericht / Amtsgericht ein Erbschein beantragt werden. Die Ausstellung des Erbscheines kann Wochen, aber auch Monate dauern. In der Zwischenzeit müssen der oder die Erben alle Kosten vorschießen. Außerdem richten sich die Gebühren für die Ausstellung eines Erbscheines nach der Höhe der Erbmasse, können also durchaus nennenswert sein.Wer ein notarielles Testament hat, steht sich als Erbe deutlich besser und einfacher.
Handelt es sich um ein Erbe im Ausland, vielleicht ein Ferienhaus in Spanien oder gar um Erbe in Übersee, dann ist den Erben auf jeden Fall zu empfehlen, sich an einen Erbrechtsanwalt zu wenden.
Wichtig: Sind mehrere Erben eingesetzt, können sie nur gemeinsam über das Erbe verfügen! Außerdem: Aufgabe der oder des Erben ist es, ggf. im Testament genannte Vermächtnisse des Erblassers zu erfüllen.
Wird ein Erbe angenommen, dann werden damit auch die Schulden des Erblassers geerbt, d. h. der Erbe muss für diese mit seinem eigenen Vermögen gerade stehen. Aber jeder, der erbt, hat das Recht, die Erbschaft nicht anzunehmen!
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, muss das innerhalb von sechs Wochen, nachdem man von der Erbschaft informiert wurde, gegenüber dem Nachlassgericht/Amtsgericht erklärt werden. Allerdings hat der Erbe meist nur wenige Möglichkeiten, sich vor Antritt des Erbes einen Überblick über das Vermögen und eventuelle Schulden des Erblassers zu verschaffen. Hat er nun – nicht wissend um die Schulden – das Erbe angenommen, kann er aber immer noch durch Beantragung einer Nachlassinsolvenz beim Amtgericht verhindern, mit seinem eigenen Vermögen haften zu müssen. Damit haben dann die Gläubiger des Erblassers nur noch Zugriff auf die Erbmasse, nicht aber auf das persönliche Vermögen des Erben. Während der Nachlassinsolvenz darf der Erbe nichts aus dem Nachlass verkaufen oder verbrauchen und zwar solange nicht, bis alle Gläubiger befriedigt sind.
Quelle: BGB