Was ist, wenn man sein Leben nicht mehr selbst regeln kann, sei es durch Krankheit, Unfall oder im hohen Alter? Wer hilft und entscheidet im Alltag, bei Vermögens- und Gelddingen und nicht zuletzt in medizinischen Fragen, wenn man selbst nicht entscheidungsfähig ist?
Diese Fragen sollte man sich in guten Tagen ernsthaft stellen und dann entsprechende Vorsorge treffen durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung und durch eine Patientenverfügung. Dafür ist es nie zu früh! Nur mit der entsprechenden Vorsorge wahrt man seine Selbstbestimmung – ein Grundrecht nach unserer Verfassung – auch für Situationen, in denen man selbst nicht oder nicht mehr entscheiden kann.
Wichtig: Wer glaubt, eine solche Vorsorge sei nicht notwendig, weil er sich in seiner Familie, beim Ehepartner und seinen Kindern, gut aufgehoben fühlt und weil diese im Falle des Falles sowieso entscheidungsberechtigt seien, irrt sehr!
Was viele nicht wissen: Im deutschen Recht haben nur Eltern für ihre minderjährigen Kinder ein umfassendes Sorge- und damit ein Vertretungs- und Entscheidungsrecht.Einen Volljährigen können Angehörige oder andere Personen nur rechtlich vertreten, wenn sie von ihm eine rechtskräftige Vollmacht haben oder wenn sie vom Vormundschaftsgericht (beim Amtsgericht) als Betreuer bestellt werden!
Wer sich und seinen Angehörigen im Falle des Falles den Amtsweg der gerichtlichen Bestellung ersparen will und damit auch das Vakuum, während dessen sie nicht für den Betroffenen entscheiden können, sollte einen ihm nahe stehenden Menschen mit der entsprechenden Vollmacht oder wenigstens einer Betreuungsverfügung ausstatten. Damit stellt man auch sicher, dass ggf. nicht eine Betreuung von Amts wegen bestellt wird, mit der man vielleicht nicht einverstanden wäre. Ergänzt man die Vollmacht bzw. Betreuungsverfügung um eine Patientenverfügung, dann wissen Ärzte und Betreuer auch in medizinischen Fragen, welche Behandlungen man erwartet und welche man ablehnt, und müssen danach handeln!
Wichtig: Beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann man Vorsorgevollmachten und auch reine Betreuungsverfügungen gegen Gebühr eintragen lassen, damit sie im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar sind.
Die behördlichen Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechtes hat ist in der Regel Kreisen und Städten als Selbstverwaltungsaufgabe überlassen. Dort findet man die Betreuungsstellen. Organisatorisch sind sie meist kommunalen Ämtern wie dem Gesundheitsamt, dem Sozialamt oder dem Jugendamt zugeordnet.
Beratung zur Abfassung von Vollmachten und Verfügungen erhält man u. a. auch bei anerkannten Betreuungsvereinen. Ihre Adressen findet man übers Internet.
Betreuungsgesetz §§1896 ff BGB
Quelle: BGB