Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?
Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung
(MDK, siehe auch Kapitel 5.1 b), von anderen unabhängigen
Gutachtern oder bei knappschaftlich Versicherten vom
Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten erstellen, um
die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand im Einzelnen zu
ermitteln. Das geschieht in der Regel
bei einem – zuvor angemeldeten
– Hausbesuch eines Gutachters (Pflegefachkraft oder
Arzt). Der Gutachter ermittelt den Hilfebedarf für die persönliche
Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie für die
hauswirtschaftliche Versorgung. Es gelten bundesweit einheitliche
Begutachtungsrichtlinien. Dabei gibt es für jede einzelne Tätigkeit
Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung. Für die Feststellung
der Pflegebedürftigkeit
und die Zuordnung zu einer Pflegestufe
ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf
maßgeblich.
Die Orientierungswerte
sind nur Anhaltsgrößen im Sinne eines
Zeitkorridors. Sie sind für den Gutachter lediglich ein Instrument
zur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs.
Privat Versicherte
stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen,
die Begutachtung erfolgt dort durch Gutachter des Medizinischen
Dienstes MEDICPROOF
Bei Kindern ist die Prüfung der Pflegebedürftigkeit in der Regel
durch besonders geschulte Gutachter des Medizinischen Dienstes
oder anderer unabhängiger Gutachter mit einer Qualifikation als
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderarzt
vorzunehmen.
Bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit wird das
hilfebedürftige Kind mit einem gesunden Kind gleichen Alters verglichen.
Maßgebend für die Beurteilung
des Hilfebedarfs bei einem
Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche altersbedingte Pflegeaufwand,
sondern nur der darüber hinausgehende Hilfebedarf.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium